Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben nun die nötigen Voraussetzungen für die psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat geschaffen, allerdings gilt diese Bestimmung nur unter bestimmten Voraussetzungen.

So stellt die Psychotherapie-Vereinbarung klar, dass eine Videobehandlung nicht die Regel darstellt und nur unter bestimmtem Bedingungen angewendet werden soll. Die Diagnostik am Anfang der Behandlung, das Feststellen, warum eine gewisse Behandlung angebracht ist (Indikationsstellung) und die Aufklärung müssen nach wie vor im persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in stattfinden. Zusätzlich ist eine Videobehandlung nur dann möglich, wenn in einer Kurzzeit- oder Langzeittherapie oder in der Rückfallprohylaxe (z.B. um eine erneutes Auftreten einer Depression zu verhindern) kein direkter Kontakt notwendig ist. Ausgeschlossen sind psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen, Akutbehandlungen, Gruppenpsychotherapie und Hypnose, welche in jedem Fall im direkten Kontakt stattfinden müssen.

Zu klären ist noch, wie derartige Behandlungen vergütet werden.

Quelle: BPtK

Pressekontakt

PD Dr. Jörg Dirmaier
Institut und Poliklinik für Medizinische Psychologie, UKE

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