Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen nach dem Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 309/15 u.a.) in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung (z.B. einer Psychiatrie) durch einen Richter genehmigt werden. Ab einer Fixierung eines Patienten von über einer halben Stunde gilt die neue Anforderung. Die Richter argumentierten, dass die Fixierung eines Patienten ein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit nach Artikel 104 des Grundgesetzes sei. Die Zwangsmaßnahme dürfe nur das letzte Mittel sein. Des Weiteren müsse eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch qualifiziertes Pflegepersonal sichergestellt sein.

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) hat in der neu veröffentlichten S3-Leitlinie zur „Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“ Empfehlungen auf Basis von wissenschaftlichen Studien vorgestellt, die das Auftreten gefährlicher Situationen verhindern und helfen, Zwang zu vermeiden.   Ausgehend von der Tatsache, dass Zwangsmaßnahmen eine große Belastung für die Betroffenen darstellen, muss das Ziel einer jeden Intervention die Deeskalation und Vermeidung von Maßnahmen gegen den Willen psychisch erkrankter Menschen sein.

Die Pressemitteilung und die Leitlinie der DGPPN finden Sie hier.

Quelle: Ärzteblatt

Pressekontakt

PD Dr. Jörg Dirmaier
Institut und Poliklinik für Medizinische Psychologie, UKE

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