- Kategorie: Kurzmitteilungen
Ab dem 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 gilt in psychotherapeutischen Praxen eine Maskenpflicht. Dies hat der Deutsche Bundestag am 8. September im Rahmen des COVID-19-Schutzgesetz (BT-DR 20/2573) beschlossen.
Die Pflicht umfasst das Tragen einer FFP2- oder vergleichbaren Maske und gilt für Patient:innen, Besucher:innen sowie sonstige Externe.
Für die Praxisinhaber:innen und Mitarbeitenden ergibt sich jene Maskenpflicht aus dem Hygienekonzept der Praxis entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).
In Ausnahmefällen kann die Behandlung auch ohne Maske durchgeführt werden, beispielsweise wenn das Tragen einer Maske der Behandlung entgegensteht. Diese Entscheidung können Psychotherapeut:innen für jeden Einzelfall selbst treffen.
Quellen:
- DPtV Newsmeldung (aufgerufen am 27.09.2022)
- BPtK Newsmeldung (aufgerufen am 27.09.2022)