- Kategorie: Kurzmitteilungen
Mit Auslaufen der Corona-Sonderregelungen zum 01.04 wird der zulässige Umfang von Videobehandlungen auf maximal 30 Prozent begrenzt. Demnach dürfen künftig maximal 30 Prozent der Patient:innen in einem Quartal ausschließlich per Video behandelt werden. Ebenso dürfen maximal 30 Prozent einer abrechenbaren Leistung innerhalb eines Quartals per Video erbracht werden.
Diese Begrenzung des Leistungsumfangs von Videobehandlung sollte zunächst noch enger gefasst werden (Reduzierung auf nur 20%). Dies wurde von Expert:innen aufgrund der anhaltenden Pandemie als „nicht sachgerecht“ beurteilt. Die Anhebung der Begrenzung auf 30% wird durch die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt, welche sich dafür einsetzt, einen möglichst flexiblen Einsatz von Videobehandlungen zu gewährleisten. Weiterhin kritisiert die Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung, dass die eingeführte 30-Prozent Beschränkung die Planbarkeit und flexible Handhabung von psychotherapeutischen Videobehandlungen verhindere.
Quellen
- BPtK (Link) (zuletzt aufgerufen am 07.04.2022)
- BPtK (Link) (zuletzt aufgerufen am 07.04.2022)
- DPtV (Link) (zuletzt aufgerufen am 07.04.2022)